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Geltungsvorrang/Anwendungsvorrang, Eu-Recht
(recht.eu)
    

Mit Geltungsvorrang des Gemeinschaftsrecht, wird der vom EuGH in der Entscheidung Costa/Enel aufgestellte Grundsatz bezeichnet, dass die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts durch nationales Recht nicht aufgehoben und nicht abgeändert werden können.

Mit Anwendungsvorrang wird der Grundsatz bezeichnet, dass im Kollisionsfall das Gemeinschaftsrecht soweit es anwendbar ist, dem nationalen Recht vorgeht.

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