Als Gegenvormund wird gemäß § 1799 BGB ein zweiter Vormund bezeichnet, der den Vormund überwacht und bestimmte Handlungen des Vormundes genehmigen muss, aber keinerlei Rechtsmacht zum eigenständigen handeln hat.
Ein Gegenvormund soll gemäß § 1792 BGB bestellt werden, wenn ein nicht unerhebliches Vermögen für das Mündel zu verwalten ist.
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