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gegenständliche beschränkte Vorerbschaft/Nacherbschaft
(recht.zivil.materiell.erb und recht.notar.erb)
    

Von einer gegenständlich beschränkten Vor-/Nacherbschaft spricht man, wenn sich die Vorerbschaft nur auf bestimmte Gegenstände des Nachlasses beziehen soll. Ein solches Ziel kann nicht durch eine Anordnung der Vorerbschaft für einzelnene Gegenstände erreicht werden, sonder nur durch eine Aufteilung des Nachlasses mit Hilfe von Vermächtnissen.

Eine Möglichkeit ist, die Vorerbschaft für den gesamten Nachlass anzuordenen und dann im Wege des Vorausvermächtnisses dem Vorerben das gesamte Vermögen mit Ausnahme des Hauses zu vermachen.

"sämtliche Nachlassgegenstände mit Ausnahme sämtlicher Immobilien"

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