Mit Gefahr für den Leib wird im Strafrecht die Gefahr einer schweren Körperverletzung bezeichnet. Mit Gefahr für Leben wird eine Todesgefahr bezeichnet.
Auf diesen Artikel verweisen: § 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs * § 315 StGB Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr