logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 54 GBO [öffentliche Lasten]
(gesetz.gbo.abschnitt-2)
<< >>
    

Die auf einem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten als solche sind von der Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen, es sei denn, daß ihre Eintragung gesetzlich besonders zugelassen oder angeordnet ist.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise