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§ 52 GBO [Testatmentsvollstrecker]
(gesetz.gbo.abschnitt-2)
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Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des Erben von Amts wegen miteinzutragen, es sei denn, daß der Nachlaßgegenstand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.

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