logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 38 GBO [Eintragung aufgrund Ersuchens]
(gesetz.gbo.abschnitt-2)
<< >>
    

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise