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§ 30 GBO [Form des Eintragungsantrags]
(gesetz.gbo.abschnitt-2)
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Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 5 GBO [Vereinigung von Grundstücken]