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§ 20 GBO [Eintragungsvoraussetzungen Auflassung]
(gesetz.gbo.abschnitt-2)
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Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.


Anmerkung:

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.3.2013 - I-3 Wx 33/13 (zitier aus: FGPrax 2013, 147, beck-online).

"Das Grundbuchamt hat bei Beantragung einer Eigentumsumschreibung in Durchbrechung des formellem Konsensprinzips nach § 20 GBO das Vorliegen einer Einigungserklärung zu überprüfen (OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 450)

In diesem Rahmen hat das Grundbuchamt grundsätzlich auch die Geschäftsfähigkeit des Erklärenden im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung (§ BGB § 130 Abs. BGB § 130 Absatz 2 BGB) selbstständig zu überprüfen, und zwar ohne an die aus der Tatsache der erfolgten Beurkundung hervorgehenden Überzeugung des Urkundsnotars von deren Vorliegen gebunden zu sein (OLG Frankfurt NJW-RR 2006, NJW-RR Jahr 2006 Seite 450; BayObLG Rpfleger 1974, RPFLEGER Jahr 1974 Seite 396). (...)

Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit, bestehend in schweren Defiziten bzgl. der semantischen Wortflüssigkeit und der verbalen Gesamtlernleistung, besagen über die Geschäftsfähigkeit ebenso wenig wie die Feststellung einer mäßigen Beeinträchtigung der kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit oder deutliche krankheitstypische Wortfindungsstörungen und die Neigung zur Nutzung floskelhafter Redewendungen „in der längeren Exploration” bzw. eine Verlangsamung des Denkens der 86-jährigen Bet. zu 1.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 925a BGB Urkunde über Grundgeschäft * formeles Konsensprinzip, Grundbuch * Auflassung * § 29 GBO [Form des Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen]