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Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann
durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt
werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen
eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder
für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste
Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.
(2) (weggefallen)
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