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Fürst
(recht.geschichte)
    

Mit Fürst im weiteren Sinn wird jeder über ein größeres Gebiet herrschender Adelige bezeichnet.

Fürst im engeren Sinn ist ein Adelstitel genauer Primogeniturtitel für über dem Grafen und unter dem Herzog stehende Adelige.

Der Titel wurde durch den Kaiser verliehen. Dabei konnte der Titel sowohl persönlich, d.h. nur unvererblich an einen Adligen oder an vereblich an ein Adelshaus verliehen werden.

Beispiel: Der Graf von Ostfriesland Enno Ludwig wurde 1654 auf dem Reichstag von Regensburg vom Kaiser in den Fürstenstand erhoben. Seine Familie, das Haus Cirksena, erhielt den erblichen Fürstentitel erst im Jahr 1662. (Detters, Ostfriesland, S. 54)

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Auf diesen Artikel verweisen: Kurfürst * Drosten