Von Frühverrentung spricht man, wenn ein Arbeitnehmer vor Erreichung des geseztlichen festgelegten Rentenalters in Rente geht.
Eine Frühverrentung wird im Unterhaltsrecht auf Seiten des Verpflichteten oder Berechtigten nur anerkannt, wenn er "aus gesundheitlichen oder betriebsbedingten Gründen in den vorgezogenen Ruhestand getreten ist oder dies einer gemeinsamen Lebensplanung der Parteien entsprochen hat" (OLG Saarbrücken v.05.08.2010
Az. 6 UF 138/09). Nicht akzeptiert werden arbeitsmarkt- und sozialpolitische Gründe (a.a.O).
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