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Für die Berechnung von Fristen im Verwaltungsrecht, verweisen die Verwaltungsverfahrensgesetze auf die §§ 187 - 193 BGB, die durch verschiedene Änderungen an die Bedürfnisse des Verwaltungsrechts angepasst werden. Z.B. mit § 31 Abs. 2 - 7 VwVwfG.
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