Mit Freigabegesetz wird ein Gesetz nach Art. 72 Abs. 4 GG bezeichnet, mit dem der Bundesgesetzgeber auf den Gebieten der konkurrierenden Gesetzgebung des Art. 72 Abs. 2 GG nach Wegfall des Bedürfnisses für eine einheitliche Regelung eine Regelungsmöglichkeit für die Länder öffnet.
Werbung:
|