Mit Freigabeerklärung wird im Zusammenhang mit der Hinterlegung die Erklärung eines Hinterlegungsbeteiligten bezeichnet, mit er der Herausgabe der hinterlegten Sach an den Empfänger zustimmt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 HinterlO).
Zur rechtlichen Durchsetzung bei Verweigerung der Freigabeerklärung siehe unter Hinterlegung.
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