logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (1)
Formalbeleidigung
(recht.straf.bt.193)
    

Von einer Formalbeleidigung spricht man, wenn sich die Beleidigung nicht erst aus dem Inhalt der Äußerung ergibt ("Sie sind nicht in der Lage die einfachsten Anforderungen zu erfüllen") sondern aus deren Form oder den äußeren Umständen der Äußerung. Das ist regelmäßig der Fall bei Schimpfworten, die eine selbständige Herabsetzung enthalten ("Sie sind ein Vollidiot") oder bei Schmähkritik.

Eine Formalbeleidigung ist auch dann strafbar, wenn sie im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen, z.B. bei tadelnden Urteilen über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen erfolgt.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Wahrnehmung berechtigter Interessen * Schmähkritik