Mit Finanzgerichtsbarkeit wird besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten bezeichnet (§ 33 FGO).
Die Finanzgerichtsbarkeit ist nur zweizügig aufgebaut. Gegen erstinstanzliche Urteile der Finanzgerichte gibt es nur das Rechtsmittel der Revision.
Werbung:
|