logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Filesharing/Abmahnung
(it.technik)
    

Inhalt
             1. Urheberrechtsverletzung
             2. Aufdeckung
             3. Abmahnung
             4. Urteile
             5. Abmahnkanzleien

Mit Filesharing wird der anonymisierte Austausch von Dateien zwischen Nutzern im Internet bezeichnet. Mit Filesharing können z.B. Musikdateien oder Filme ausgetauscht werden. Beim Filesharing sind die urheberrechtlichen Beschränkungen zu beachten. Technisch wird das Filesharing regelmäßig über peer2peer-Software realisiert.

1. Urheberrechtsverletzung

Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn das getauschte Material dem Urheberrecht eines Dritten unterliegt und dieser das Material nicht für den Tausch freigegeben hat. Das ist in der Regel bei allen aktuellen Musiktiteln, Filmen und Computerspielen der Fall.

2. Aufdeckung

Die Urheberrechtsverletzung kann in der Regel nur aufgedeckt werden, wenn der Tauschbörsenteilnehmer selbst das Material zum Herunterladen anbietet. Diese Funktion ist aber Kernbestandteil von Tauschbörsensoftware, so dass dieses Angebot häufig auch ohne Kenntnis des Benutzer erfolgt.

Das Herunterladen selbst und das Streaming kann regelmäßig nicht aufgedeckt werden. Es ist aber der Fall redtube bekannt. Hier kam es zur Abmahnung des Herunterladens von urheberrechtlich geschützten pornografischen Filmen. Wobei unklar blieb wie der IP-Adressen der herunterladenden/streamenden Computer ermittelt worden sein sollen.

3. Abmahnung

Liegt ein Verstoß gegen ein Urheberrecht vor und wird dieser aufgedeckt, so kommt es regelmäßig durch darauf spezialisierte Kanzleien zu Abmahnungen des Inhaber des Telefonanschlusses von dem aus die Verletzung begangenen wurde.

Dabei

Die Anforderungen an diese Abmahnungen gibt mittlerweile § 97 A UrhG vor.

In der Abmahnung wird regelmäßig gefordert:

  1. Abgabe einer Unterlassungserklärung mit einem vorgegebenen Formular
  2. Zahlung der Kosten für die Abmahnung
  3. Schadensersatzforderung

Die vorformulierte Unterlassungerklärung enthält üblicherweise ein Schuldeingeständnis und die Verpflichtung zur Zahlung des Schadensersatzes, so dass eine entsprechende Abgabe nicht empfehlenswert ist. Stattdessen kann eine modifzierten Unterlassungserkärung, eine sogenannten modUE, abgegeben werden, die erfahrungsgemäß immer von den abmahnenden Kanzleien akzeptiert wird.

Die modUE sollte in jedem Fall abgegeben werden, selbst wenn "beweisbar feststeht", dass der Anschlussinhaber nicht der "Täter" war oder das gar Dritte in ein WLAN eingedrungen sind. Die Abgabe der modUE führt ohne, dass sie Nachteile auslöst, dazu dass der Streit sich auf die Anwaltsgebühren und den Schadensersatz beschränt.

Anerkannt in der Rechtsprechung ist, dass bei einer berechtigten Abmahnung

Die Kosten für die Abmahnung sind mittlerweile maximal auf einen Streitwert aus 1.000,- begrenzt. Das sind Kosten von 147,56 Euro. Allerdings schlagen die Abmahner den geforderten Schadensersatz auf die 1.000,- auf.

4. Urteile

  1. AG München 155 C 9298-13 Die Behauptung weitere Familienmitglieder hätten zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung Zugang gehabt genügen um die Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers zu widerlegen.
  2. BGH 8.1.2014 Az. I ZR 169/12 keine Haftung des Anschlussinhabers, wenn ein volljähriger familienangehöriger Täter die Urheberrechtsverletzung begangen hat.

5. Abmahnkanzleien

Waldorf und Frommer, Urmann und Collegen (U+C), Daniel Sebastian, BaumgartenBrandt, Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe, FAREDS, Lihl, Kornmeier u. Partner, Nümann + Lang, Negele Zimmel Greuter Beller, Rasch, Schutt Waetke, DigiProtect.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise