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fehlerhafte Gesellschaft, Grundsätze der
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.gesellschaft)
    

Mit den Grundsätzen der fehlerhaften (= faktischen) Gesellschaft bezeichnet man die Grundsätze, die Anwendung finden, wenn eine Gesellschaft deren Vertrag nicht oder unwirksam ist, bereits in Vollzug gesetzt wurde.

Gemäß den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft wird jede in Vollzug gesetzte fehlerhafte Gesellschaft im Innen- wie im Aussenverhältnis wie eine wirksame Gesellschaft behandelt. Die Gesellschafter bekommen dadurch aber einen Grund die Gesellschaft nach § 723 Abs. 1 S. 2 BGB aus wichtigem Grund zu kündigen, bei Publikumsgesellschaften haben sie ein Austrittsrecht. Keine Anwendung finden im Rahmen der fehlerhaften Gesellschaft grundsätzlich solche Klauseln des Gesellschaftsvertrages, die auf arglistiger Täuschung beruhen und einen Gesellschafter gegenüber dem anderen begünstigen.

Grund für diese Behandlung ist die Tatsache, dass nach Invollzugsetzung eine Rückabwicklung der Gesellschaft unmöglich wäre. Dogmatisch beruhen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf der Idee, dass eine invollzugesetzte Gesellschaft ein tatsächliches und rechtliches Organisationsgefüge schaffe, das unabhängig von seiner fehlerhaften Grundlage existiere (MünchKomm-Ulmer, § 705 Rn. 268).

Von Invollzugsetzen spricht man spätestens, wenn die Gesellschaft nach außen gehandelt hat. Ob die Errichtung des Gesamthandsvermögens dafür ausreicht ist umstritten (so aber BGHZ 13, 320, 321)

Für die Außenhaftung siehe unter Scheingesellschaft.

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Auf diesen Artikel verweisen: Scheingesellschaft