Von einem Faustpfandrecht spricht man bei einem Pfandrecht an beweglichen Sachen, da die wirksame Entstehung dieses Pfandrechts gemäß § 1205 BGB die Übergabe der Sache an den Gläubiger voraussetzt, und dieser die Sache damit sinnbildlich in die "Faust" bekommt.
Siehe auch unter Pfandrecht an beweglichen Sachen.
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