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(1) In einer Kindschaftssache, die
- die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
- das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft oder
- die Kindesherausgabe betrifft, beträgt der Verfahrenswert 3.000 Euro.
(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.
(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
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