(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldgläubigers auf Grund der §§ 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das belastete Grundstück belegen ist.
Ist ein Hypotheken- oder Grundschuldbrief nicht mehr auffindbar, muss das jeweilige Briefrecht im Wege des Aufgebotsverfahrens gelöscht werden (bei Buchrechten ist dies nicht erforderlich und möglich, da hier der Gläubiger immer aus dem Grundbuch zu entnehmen ist).
Der notarielle Kaufvertrag muss, um eine für beide Seiten sichere Abwicklung zu ermöglichen, unter mehreren Gesichtspunkten ergänzt werden:
- Fälligkeit abhängig nicht abhängig vom Vorliegen der Kraftloserklärung
- Vollmacht von den Beteiligten an den Notar für Kraftloserklärung
- Zahlung des Kaufpreises bei Fälligkeit auf Notaranderkonto in Höhe des Grundschuldbetrages zzgl. Zinsen für drei Jahre
- Auszahlungsregelung für den Fall, dass Gläubiger sich meldet und für den Fall, dass Kraftloserkärung ergeht.
- Umschreibung wenn Kraftloserklärung vorliegt
rechtlicher Hinweis!
(...)
Kaufpreis/Fälligkeit
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