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§ 124 FamFG Antrag
(gesetz.famfg.buch-2.abschnitt-2.unterabschnitt-1)
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Das Verfahren in Ehesachen wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Klageschrift gelten entsprechend.

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