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Bei fahrlässigen Tätigkeitsdelikten, wie z.B. § 163 StGB (Fahrlässiger Falscheid, fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt) ist der Schwerpunkt der Prüfung die Verwirklichung des Unrechtatbestandes durch das im Gesetz beschriebene Verhalten (z.B. falsches Schwören). Anstelle der Vorhersehrbarkeit des Erfolges, tritt die Erkennbarkeit der Tatbestandsverwirklichung.
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