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Mit Fahrlässigkeitsdelikten werden die Tatbestände bezeichnet, die die nicht gewollte, aber auf einer Sorgfaltspflichtverletzung beruhende Verwirklichung eines Rechtsguts erfassen. Gemäß § 15 StGB ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar, d.h. die Strafbarkeit einer fahrlässigen Begehung muss vom Gesetz ausdrücklich angeordnet werden, wie z.B. in § 222 StGB Fahrlässige Tötung.
Folgende Punkte sind bei einer gutachterlichen Prüfung zu berücksichtigen:
- Tatbestand
- Erfolgsverursachung
- objektive Sorgfaltspflichtverletzung
- bei objektiver Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit
- Objektive Zurechnung
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- subjektive Sorgfaltswidrigkeit
- Entschuldigungsgründe
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