logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Exkulpation
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Lat. für Entschuldigung. Der Begriff Exkulpation wird inbesondere im Zusammehang mit § 831 BGB für die Möglichkeit gebraucht, sich durch den Nachweis der ordnungsgemäßen Auswahl und Leitung des Verrichtungsgehilfen der Haftung für die von ihm verursachten Schäden zu entziehen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Drittschadensliquidation