Lat. für Entschuldigung. Der Begriff Exkulpation wird inbesondere im Zusammehang mit § 831 BGB
für die Möglichkeit gebraucht, sich durch den Nachweis der ordnungsgemäßen Auswahl und Leitung des Verrichtungsgehilfen der Haftung für die von ihm verursachten Schäden zu entziehen.
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