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Mit exceptio ex iure tertii (lat.) wird die eine Einrede aus dem Recht eines Dritten bezeichnet.
Beispiel:
Mit exceptio ex iure tertii non datur (lat.) wird der Grundsatz bezeichnet, dass Einreden aus dem Recht eines Dritten nicht zulässig/ausgeschlossen sind.
Beispiel: Verkauft A einen Auto an B und B dieses Auto weiter an C und weist der Kaufvertrag zwischen A und B Mängel auf, so muss sich C aus diesem Verhältnis keine Einwendungen entgegenhalten lassen.
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