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Eventualaufrechnung/Hilfsaufrechnung
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Mit Eventualaufrechnung (= Hilfsaufrechnung) wird eine Prozessaufrechnung bezeichnet, die im nur für den Fall erklärt wird, dass das Gericht andere Einwände nicht anerkennt.

Beispiel: A macht 3000,- geltend. B beantragt Klageabweisung. Er erklärt, der Vertrag sei mangels Vertretungsmacht nicht zustande gekommen. Hilfsweise erklärt er die Aufrechnung mit einer Forderung über 3.500,- Euro.

Wie diese Bedingung mit dem Verbot des § 388 S. 2 BGB zu vereinbaren ist, ist umstritten. Naheliegend erscheint die Rechtfertigung über eine teleologische Reduktion von § 388 S. 2 BGB, da der Aufrechnungsgegner im Prozess keinen Schutz vor der Ungewissheit über den Bestand seiner Forderung braucht (siehe Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 299 f m.w.N.).

Aufbau des Tatbestands bei Eventualaufrechnung:

  1. unstreitiger Sachverhalt:
    Die Parteien streiten über (...). Am 7.11.2004 machte der Kläger dem Beklagten ein Angebot über (...).
  2. unstreitiger Sachverhalt der Aufrechnung
    Die Parteien schlossen am 10.6.2005 einen Vertrag über die Lieferung von. (...)
  3. streitiger Klägersachverhalt
    Der Kläger behauptet (...)
  4. Antrag Kläger
    Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen (...)
  5. Antrag Beklagter
    Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen
  6. streitiger Sachverhalt Beklagter (inkl. Aufrechnung)
    Er behauptet (...). Hilfsweise macht er die Aufrechnung mit (...)

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Auf diesen Artikel verweisen: Prozessaufrechnung/Primäraufrechnung * Klageerwiderung