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Mit Eventualaufrechnung (= Hilfsaufrechnung) wird eine Prozessaufrechnung bezeichnet, die im nur für den Fall erklärt wird, dass das Gericht andere Einwände nicht anerkennt.
Beispiel: A macht 3000,- geltend. B beantragt Klageabweisung. Er erklärt, der Vertrag sei mangels Vertretungsmacht nicht zustande gekommen. Hilfsweise erklärt er die Aufrechnung mit einer Forderung über 3.500,- Euro.
Wie diese Bedingung mit dem Verbot des § 388 S. 2 BGB zu vereinbaren ist, ist umstritten. Naheliegend erscheint die Rechtfertigung über eine teleologische Reduktion von § 388 S. 2 BGB, da der Aufrechnungsgegner im Prozess keinen Schutz vor der Ungewissheit über den Bestand seiner Forderung braucht (siehe Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 299 f m.w.N.).
Aufbau des Tatbestands bei Eventualaufrechnung:
- unstreitiger Sachverhalt:
Die Parteien streiten über (...). Am 7.11.2004 machte der Kläger dem Beklagten ein Angebot über (...).
- unstreitiger Sachverhalt der Aufrechnung
Die Parteien schlossen am 10.6.2005 einen Vertrag über die Lieferung von. (...)
- streitiger Klägersachverhalt
Der Kläger behauptet (...)
- Antrag Kläger
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen (...)
- Antrag Beklagter
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen
- streitiger Sachverhalt Beklagter (inkl. Aufrechnung)
Er behauptet (...). Hilfsweise macht er die Aufrechnung mit (...)
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