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Europäisches Polizeiamt (Europol)
(it.recht)
    

Aufgrund der Europol-Konvention v. 26.7.1995 im Jahr 1998 errichtete europäische Polizeibehörde mit eigener Rechtspersönlichkeit. Als Vorläufer wurde 1994 eine Europol-Drogenstelle (European Drug Unit (EDU)) eingerichtet. Im EUV/Amsterdam sind die Befugnisse von Europol in Art. 30 geregelt.

Aufgabe von Europol ist es, innerstaatliche Ermittlungsverfahren zu unterstützen. Dies geschieht hauptsächlich durch die europaweite Sammlung und Weitergabe von Polizeidaten, die im The Europol Computer System (TECS) gespeichert werden.

Europol untersteht einem sog. Europol-Direktor, die Fach- und Dienstaufsicht liegen beim Europol-Verwaltungsrat, der sich aus Vertretern der Konventionsstaaten zusammensetzt. Der Verwaltungsrat trifft gemäß Art. 28 der Europol-Konvention auch die Entscheidungen, die über das laufende Geschäft hinausgehen.

Einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt Europol nicht. D.h. Angehörige der Vertragsstaaten haben keine Möglichkeit die Erfassung, Speicherung und Verarbeitung von sie betreffenden Daten gerichtlich kontrollieren zu lassen.

Europol unterliegt in dieser Hinsicht nur den Datenschutzrichtlinien der Europol-Konvention, die u.a.

  • die Errichtung einer gemeinsamen Datenschutzkontrollstelle
  • Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungansprüche,
  • strikte Bindung der Datenverarbeitung von Europol an den Erforderlichkeitsgrundsatz
  • Beschränkung des Datenzugriffs auf Befugte
verlangen.

Auch die parlamentarische Kontrolle von Europol ist sehr schwach ausgeprägt. So erhält nur das europäische Parlament jährlich einen Sonderbericht, und wird zu Änderungen der Konvention nur angehört. Die nationalen Parlamente müssen die Kontrolle über die Vertreter des Verwaltungsrats ausüben.

Hier wird die Gefahr gesehen, daß die nationalen Parlamente sich zu sehr auf das europäische Parlament verlassen (König/Haratsch, Europarecht, Rn. 673), mit dem Ergebnis das es an einer wirksamen Kontrolle fehlt.

Der Europol-Direktor und die Innenminister der Länder verlangen regelmäßig eine Erweiterung der Europol-Aufgaben um selbständige operative Befugnisse (Siehe Krempl in Schulzki-Haddouti, Vom Ende der Anonymität, S. 35), was angesichts der Defizite in der Kontrolle bedenklich ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: Office Européen De Lutte Anti-Fraude (OLAF)