Der Europäische Stabilitätsmechanismus ist ein mit dem Vertrag
zur Einrichtung des europäischen Stabilitätsmechanismus gegründete Körperschaft zur Stabilisierung der europäischen Währungszone (Eurozone). Der ESM besitzt volle Rechtspersönlichkeit und für seine Aufgaben die uneingeschränkte Rechts- und Geschäftsfähigkeit. Der ESM löst die provisorisch eingerichtete Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (ESFS) ab.
Zweck des ESM ist es, Finanzmittel zu mobilisieren und ESM-Mitgliedern, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder drohen, unter strikten, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen eine Stabilitätshilfe bereitzustellen. (Art. 3 ESM-Vertrag)
Das genehmigte Stammkapital beträgt 700 Milliarden EUR (Art. 8 Abs. 1 ESM). Davon trägt Deutschland 27,1464 % (Anhang I zum ESM-Vertrag).
ESM-Mitgliedieder können an den Vorsitzenden des Gouverneursrats des ESM ein Stabilitätshilfeersuchen richten. Der ESM kann u.a.
- eine vorsorgliche Finanzhilfe in Form einer vorsorglichen bedingten Kreditlinie gewähren
- eine Finanzhilfe mittels Darlehen an ein ESM-Mitglied
speziell zum Zwecke der Rekapitalisierung von Finanzinstituten dieses ESM-Mitglieds gewähren.
- einem ESM-Mitglied Finanzhilfe in Form eines Darlehens gewähren.
- Vorkehrungen für den Ankauf von Anleihen
eines ESM-Mitglieds am Primärmarkt zu treffen (Primärmarkt-Unterstützungsfazilität) treffen
- Vorkehrungen für Sekundärmarktoperationen in Bezug auf die Anleihen eines ESM-Mitglieds (Sekundärmarkt-Unterstützungsfazilität) treffen
Nachdem das deutsche Bundesverfassungsgericht am 12.9.2012 Eilanträge zurückgewiesen hat, die eine Ratifikation verhindern sollten, sind die deutschen Umsetzungsgesetze zu ESM und Fiskalpakt am 13.9.2012 durch Bundespräsident Gauck unterzeichnet worden.
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