Az. 312/05 A
Sehr geehrter Herr Langwachs,
in der oben genannten Angelegenheit ergeht folgende Entscheidung:
1. Sie werden verpflichtet innerhalb von sechs Monaten in ihrer Gaststätte Schnurrgasse 13 eine zweite Toilette für weibliche Gäste einzurichten.
2. Fall Sie der Anordnung in Ziffer 1 nicht nachkommen, werde ich Ihnen die Gaststättengewerbeerlaubnis entziehen.
3. Die Gebühr für diesen Bescheid beträgt 15,- Euro. Der Betrag von 15, - ist bis spätestens 11.8.2005 auf eines der in diesem Schreiben angegeben Konten der Stadt Herborn unter Angabe des oben genannten Aktenzeichens zu überweisen.
Gründe:
Sie betreiben seit dem 1.6.2005 in der Schnurrgasse eine Gaststätte. Bei einer Routinekontrolle wurde festgestellt, dass ihre Gaststätte nur über eine Personaltoilette und eine Toilette für männliche Besucher verfügt. Dies verstößt gegen § 8 GastVO, die in der Öffentlichkeit zugänglichen Gaststätten neben einer Personaltoilette mindestens zwei getrennte Toiletten für Männer und Frauen vorschreibt.
Ein Verstoß gegen § 8 GastVO kann zum Entzug der Gaststättenerlaubnis führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 HAG VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 S. 3
VwVfG.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines
Monats Widerspruch beim Landrat des Lahn-Dill-Kreises einlegen.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Hans Meier