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Erstbefassung, Grundsatz
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.puo)
    

Mit dem Grundsatz der Erstbefassung wird die Regel für die Entscheidung eines Zuständigkeitskonflikts zwischen den allgemeinen Ordnungsbehörden, Sonderordnungsbehörden und Polizeibehörden bezeichnet. Diese sind gegenüber der allgemeinen Verwaltungsbehörde nur im Eilfall zuständig. Von diesen drei Behörden ist im Eilfall dann wiederum die Behörde zuständig, die sich zuerst damit "befasst", d.h. vor Ort aktiv wird.

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