Von Ersatzaussonderung spricht man im Insolvenzrecht, wenn ein Gegenstand, an dem ein Aussonderungsrecht bestanden hat, vom Schuldner oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden ist und der Aussonderungsberechtigte dann gemäß § 48 InsO entweder die Abtretung des Rechts auf Gegenleistung oder die Gegenleistung soweit sie noch unterscheidbar vorhanden ist verlangt.
Für die Absonderung gilt § 48 InsO analog.
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