Von einem error in objecto vel persona spricht man, wenn der Täter sich über die Identität des Tatobjekts bzw. des Opfers täuscht.
Sind das tatsächlich angegriffene Objekt und das vorgestellte tatbestandlich gleichwertig, ist der Irrtum unerheblich.
A hasst den B und will ihn töten, er legt sich daher im Morgengrauen auf die Lauer um ihn beim Verlassen der Wohnung zu erschießen. Als sich die Tür öffnet und ein Mann heraustritt, erschießt A diesen Mann im Glauben es sei B. Tatsächlich war es aber C, der Schwager von A.
Hier hat sich A eines vorsätzlichen Mordes an C strafbar gemacht, die irrige Vorstellung den B zu erschießen ist irrelevant. Eine weitere Strafbarkeit wegen versuchten Mordes an B kommt nicht in Frage.
Sind das tatsächlich angegriffene Objekt und das vorgestellte nicht tatbestandlich gleichwertig, scheidet ein Vorsatz bezüglich des tatsächlich angegriffenen Objekts aus. Bestraft wird der Täter dann wegen fahrlässiger Begehung hinsichtlich des tatsächlich angegriffenen Objektes, und wegen Versuches hinsichtlich des vorgestellten Objektes.
A will den Hund des Jägers B erschießen, hält in der Dämmerung aber den auf dem Boden kauernden B für dessen Hund und erschießt diesen.
A ist wegen fahrlässiger Tötung des B (§ 222 StGB) und versuchter Sachbeschädigung am Hund (§§ 303, 22 StGB) zu bestrafen.
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