Von einem ernsthaften Bemühen im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 2 StGB spricht man wenn der Täter aus seiner Sicht alles tut was notwendig und geeignet ist um den Erfolg zu verhindern. Offensichtlich unzureichende Maßnahmen genügen nicht.
Auf diesen Artikel verweisen: Rücktritt vom Versuch