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Beispiel:
A verklagt B wegen eines Anspruchs auf 1000,- aus Kaufpreiszahlung. B hält dem entgegen, die Kaufsache sei mangelhaft. Ausserprozessual einigen sich beide auf einen Vergleich, in dem B sich zur Zahlung von 800,- Euro verpflichtet. A erklärt daraufhin die Klage einseitig für erledigt. B ficht den Vergleich an.
Hält das Gericht den Vergleich für wirksam, dann stellt es es fest, dass die Erledigungserklärung wirksam ist.
Tenor: Es wird festgestellt, das das Verfahren mit der Erledigungserklärung vom (...) beendet wurde. Die Kosten trägt der Beklagte.
Hält das Gericht den Vergleich dagegen aufgrund der Anfechtung für unwirksam, dann weist es die Feststellungsklage ab. Auch über den Ursprungsantrag wird nicht mehr entschieden (siehe Erledigungserklärung, einseitig).
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Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten trägt der Kläger.
Um dieses für A unerfreueliche Ergebnis zu vermeiden, ist ihm zu empfehlen seinen Ursprungsantrag hilfweise aufrecht zu erhalten.
Ich erkläre die Klage für erledigt, für den Fall, dass Gericht keine Erledigungserklärung annimmt, beantrage ich hilfsweise den Beklagten zur Zahlung von 1000,- Euro zu veurteilen.
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