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Von einem Erklärungsirrtum spricht man gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB, wenn der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, d.h. wenn er sich z.B. verspricht oder verschreibt.
Beispiel: Der Kaufmann K will einen vergoldeten Ring verkaufen, er
verspricht sich und sagt zum Käufer: "Ich biete Ihnen den goldenen Ring
für 35,- Euro an".
Für weitere Irrtumsformen im Zivilrecht siehe unter
Irrtümer im Zivilrecht.
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