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Erfüllungsinteresse/Erfüllungsschaden/positives Interesse
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Mit Erfüllungsinteresse bezeichnet man das Interesse, das die geschädigte Partei an der Erfüllung des Vertrages hatte.

Ist das Erfüllungsinteresse zu ersetzen, ist die geschädigte Vertragspartei, so zu stellen als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden. D.h. sind z.B. der Gewinn zu ersetzen, denn die geschädigte Partei bei Erfüllung des Vertrages mit dem Kaufgegenstand hätte erzielen können oder die Mehrkosten für einen Deckungskauf.

Beispiel: A ersteigert über eBay bei B eine Armbanduhr für 100,- € ohne Versandkosten. Der Ladenpreis liegt bei 120, €. Als B doch nicht liefern kann, muss A doch die Uhr im Laden kaufen, mittlerweile gibt es sie dort aber nur noch zum normalen Ladenpreis von 120,- €. Hätte B die Uhr geliefert hätte A eine Uhr im Wert von 120,- für 100,- bekommen. Sein positives Interesse liegt daher bei 20,- €.

Vergleiche mit Vertrauensinteresse.

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Auf diesen Artikel verweisen: Deckungskauf/Deckungsverkauf * Anfechtung, Schadensersatzanspruch * Anfechtung, Schadensersatzanspruch * status ad quem * Schaden/Schadensbegriffe * Vertrauensinteresse/Vertrauensschaden/negatives Interesse