Leistet ein Schuldner nicht an den Gläubiger sonden an Dritte gilt § 362 Abs. 2 iVm § 185 BGB. D.h. Erfüllungswirkung tritt ein, wenn eine Einwilligung des Gläubigers vorliegt.
Die Einwilligung ist grundsätzlich frei widerruflich. Wird sie nur gegenüber dem Bevollmächtigten widerrufen gilt § 170 BGB analog mit der Folge, dass die Einwilligung gegenüber dem Schuldner bis zur Mitteilung des Widerrufs in Kraft bleibt.
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