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Erfindung
(recht.zivil.materiell.sonder.patent)
    

Mit Erfindung bezeichnet man eine andwendbare, niederlegungsfähige technische Idee oder Regel, die sich auf die Beherrschung der belebten oder unbelebten Materie bezieht, einen technischen Fortschritt bedeutet und ein persönliche Leistung des Erfinders ist, die über das hinausgeht was einem Durchschnittsfachman möglich ist (Erfindungshöhe).

Gemäß § 1 Abs. 2 PatentG werden nicht als Erfindung angesehen:

  • Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien udn mathematische Methoden
  • ästhetische Formschöpfungen
  • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen
  • die Wiedergabe von Informationen

Erfindungen können zur Erteilung eines Patents angemeldet werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Patent * Trivialpatent * Softwarepatente