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Mit Erbverbrüderung wird nach altem Reichsrecht ein Vertrag zwischen zwei Herrscherhäusern bezeichnet, demzufolge im Falle des Aussterbens eines der beiden Häuser die Macht über das Herrschaftsgebiet an das jeweils andere Haus fällt. Handelt es sich bei dem betroffenen Gebiet um vom Lehen musste der Lehnsherr zustimmen.
Beispiel: Der Fürst Christian Eberhard Cirksena von Ostfriesland schloss 1691 mit dem Herzog Ernst August zu Braunschweig einen Vertrag demgemäß das Haus des Fürsten im Falle des Aussterbens der Linie des Herzogs die Grafschaften Hoya und Diepholz und im umgekehrten Fall die Braunschweiger Ostfriesland erben sollten. Allerdings vergaß man hier den Kaiser als den Lehnsherren über Ostfriesland um Anerkennung zu bitten. (Detters, Ostfriesland, S. 60)
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