(1) Wird die Bescheinigung nach Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe
b nicht vorgelegt, so kann das Gericht oder die sonst
befugte Stelle eine Frist bestimmen, innerhalb deren die Bescheinigung
vorzulegen ist, oder sich mit einer gleichwertigen Urkunde
begnügen oder von der Vorlage der Bescheinigung absehen,
wenn kein weiterer Klärungsbedarf besteht.
(2) Auf Verlangen des Gerichts oder der zuständigen Behörde ist eine Übersetzung der Schriftstücke vorzulegen. Die Übersetzung ist von einer Person zu erstellen, die zur Anfertigung von Übersetzungen in einem der Mitgliedstaaten befugt ist.
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