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Artikel 44 ErbRVO Bestimmung des Wohnsitzes
(gesetz.erbrvo.kapitel-3)
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Ist zu entscheiden, ob eine Partei für die Zwecke des Verfahrens nach den Artikeln 45 bis 58 im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats einen Wohnsitz hat, so wendet das befasste Gericht sein eigenes Recht an.

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