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(1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen
werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass
es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
(2) Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist,
als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei,
welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach
den Artikeln 45 bis 58 die Feststellung beantragen, dass die
Entscheidung anzuerkennen ist.
(3) Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem
Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Entscheidung von der Anerkennung
abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die
Anerkennung entscheiden.
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