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Gelten in einem Staat für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zwei oder mehr Rechtssysteme
oder Regelwerke für verschiedene Personengruppen, so ist jede Bezugnahme auf das Recht dieses
Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem oder das Regelwerk zu verstehen, das die in diesem
Staat geltenden Vorschriften zur Anwendung berufen. In Ermangelung solcher Vorschriften ist das
Rechtssystem oder das Regelwerk anzuwenden, zu dem der Erblasser die engste Verbindung hatte.
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