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(1) Verweist diese Verordnung auf das Recht eines Staates,
der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede eigene
Rechtsvorschriften für die Rechtsnachfolge von Todes wegen
hat, so bestimmen die internen Kollisionsvorschriften dieses
Staates die Gebietseinheit, deren Rechtsvorschriften anzuwenden
sind.
(2) In Ermangelung solcher internen Kollisionsvorschriften
gilt:
- jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten
Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts
aufgrund von Vorschriften, die sich auf den gewöhnlichen
Aufenthalt des Erblassers beziehen, als Bezugnahme auf das
Recht der Gebietseinheit zu verstehen, in der der Erblasser
im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hatte;
- jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten
Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts
aufgrund von Bestimmungen, die sich auf die Staatsangehö
rigkeit des Erblassers beziehen, als Bezugnahme auf das
Recht der Gebietseinheit zu verstehen, zu der der Erblasser
die engste Verbindung hatte;
- jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten
Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts
aufgrund sonstiger Bestimmungen, die sich auf andere Anknüpfungspunkte
beziehen, als Bezugnahme auf das Recht
der Gebietseinheit zu verstehen, in der sich der einschlägige
Anknüpfungspunkt befindet.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 ist jede Bezugnahme auf das
Recht des in Absatz 1 genannten Staates für die Bestimmung
des anzuwendenden Rechts nach Artikel 27 in Ermangelung
interner Kollisionsvorschriften dieses Staates als Bezugnahme
auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, zu der der Erblasser
oder die Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen
durch den Erbvertrag betroffen ist, die engste Verbindung
hatte.
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