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Macht eine Person ein dingliches Recht geltend, das ihr nach dem auf die Rechtsnachfolge von
Todes wegen anzuwendenden Recht zusteht, und kennt das Recht des Mitgliedstaats, in dem das
Recht geltend gemacht wird, das betreffende dingliche Recht nicht, so ist dieses Recht soweit
erforderlich und möglich an das in der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats am ehesten
vergleichbare Recht anzupassen, wobei die mit dem besagten dinglichen Recht verfolgten Ziele und
Interessen und die mit ihm verbundenen Wirkungen zu berücksichtigen sind.
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