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(1) Dem nach Artikel 21 oder Artikel 22 bezeichneten Recht unterliegt die gesamte
Rechtsnachfolge von Todes wegen.
(2) Diesem Recht unterliegen insbesondere:
- die Gründe für den Eintritt des Erbfalls sowie dessen Zeitpunkt und Ort;
- die Berufung der Berechtigten, die Bestimmung ihrer jeweiligen Anteile und
etwaiger ihnen vom Erblasser auferlegter Pflichten sowie die Bestimmung sonstiger
Rechte an dem Nachlass, einschließlich der Nachlassansprüche des überlebenden
Ehegatten oder Lebenspartners;
- die Erbfähigkeit;
- die Enterbung und die Erbunwürdigkeit;
- der Übergang der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte, Rechte und Pflichten
auf die Erben und gegebenenfalls die Vermächtnisnehmer, einschließlich der
Bedingungen für die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft oder eines
Vermächtnisses und deren Wirkungen;
- die Rechte der Erben, Testamentsvollstrecker und anderer Nachlassverwalter, insbesondere im Hinblick auf die Veräußerung von Vermögen und die Befriedigung der Gläubiger, unbeschadet der Befugnisse nach Artikel 29 Absätze 2 und 3;
- die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten;
- der verfügbare Teil des Nachlasses, die Pflichtteile und andere Beschränkungen der Testierfreiheit sowie etwa
ige Ansprüche von Personen, die dem Erblasser nahe stehen, gegen den Nachlass oder gegen den Erben;
i) die Ausgleichung und Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen bei der
Bestimmung der Anteile der einzelnen Berechtigten und
- die Teilung des Nachlasses.
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