(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte
Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im
Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
(2) Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im
Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem
Staat hatte, dessen Recht nach Absatz 1 anzuwenden wäre, so ist auf die Rechtsnachfolge
von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
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