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(1) Umfasst der Nachlass des Erblassers Vermögenswerte, die
in einem Drittstatt belegen sind, so kann das in der Erbsache
angerufene Gericht auf Antrag einer der Parteien beschließen,
über einen oder mehrere dieser Vermögenswerte nicht zu befinden,
wenn zu erwarten ist, dass seine Entscheidung in Bezug
auf diese Vermögenswerte in dem betreffenden Drittstatt nicht
anerkannt oder gegebenenfalls nicht für vollstreckbar erklärt
wird.
(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Parteien, den Gegenstand
des Verfahrens nach dem Recht des Mitgliedstaats des
angerufenen Gerichts zu beschränken.
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